§ 2 Verordnung zum Gesetz über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Justizverordnung, JusV) - Aufgaben der Gruppen
§ 2 Justizverordnung, JusV · Aufgaben der Gruppen
1. Die Gruppe
a. koordiniert die Verwaltung ihrer Mitglieder,
b. sorgt für eine einheitliche Anwendung der Geschäftskontrolle,
c. erstellt den jährlichen, vom Kantonsgericht zu genehmigenden Leistungsauftrag,
d. legt den Inhalt der vom Kantonsgericht zu genehmigenden Leistungsblätter fest,
e. verwaltet die im Globalbudget zugesprochenen Mittel,
f. schliesst mit anderen Dienststellen die Verträge über die internen Verrechnungen ab,
g. regelt das Controlling innerhalb der Gruppe,
h. besorgt die Berichterstattung an das Kantonsgericht durch
1. die Zwischenberichte und den Jahresbericht zum Geschäftsgang,
2. die finanziellen Quartalsabschlüsse und die Jahresrechnung,
i. legt in Absprache mit dem Kantonsgericht die Grundzüge der individuellen Besoldungsanpassung (IBA) fest und gibt ihren Mitgliedern Empfehlungen für deren Umsetzung ab; die IBA für die Richter und die Dienststellenleiter bedarf der Genehmigung durch das Kantonsgericht,
j. erstattet dem Kantonsgericht Untervernehmlassungen im Namen der ganzen Gruppe; die Mitglieder der Gruppe sind in der Regel in die Erarbeitung der Vernehmlassung einzubeziehen,
k. koordiniert mit den zuständigen Dienststellen die Benützung von Räumen, die baulichen Massnahmen sowie die Beschaffung und Reparatur von Material,
l. kann in ihrem Zuständigkeitsbereich mit der Dienststelle Personal direkt zusammenarbeiten,
m. kann mit anderen Behörden Absprachen über die Zusammenarbeit oder über Verfahrensabläufe treffen,
n. orientiert das Kantonsgericht über Absprachen mit anderen Behörden.