262
CPCJusVOrdJ
CH-LU
§ 19 Verordnung zum Gesetz über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Justizverordnung, JusV) - b. Leiter oder Leiterin Buchhaltung erstinstanzliche Gerichte
Organisation und Aufgaben der Justizbehörden - Gruppen - Gruppe erstinstanzliche Gerichte - Organisationsstruktur
§ 19 Justizverordnung, JusV · b. Leiter oder Leiterin Buchhaltung erstinstanzliche Gerichte
1. Der Leiter oder die Leiterin Buchhaltung erstinstanzliche Gerichte
a. führt die Rechnung der Gruppe,
b. * ist verantwortlich für die administrative Vorbereitung des Finanzplans und des Globalbudgets nach Vorgabe des Finanz- und Rechnungswesens Gerichte (FRG),
c. ist verantwortlich für die administrative Bewirtschaftung des Globalbudgets,
d. ist verantwortlich für die Vorbereitung der Finanzberichterstattung der Gruppe,
e. * setzt die fachtechnischen Weisungen des FRG um,
f. * kann für die erstinstanzlichen Gerichtsbuchhaltungen fachtechnische Weisungen erlassen.