Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
262 CPCJusVOrdJ CH-LU

§ 19 Verordnung zum Gesetz über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Justizverordnung, JusV) - b. Leiter oder Leiterin Buchhaltung erstinstanzliche Gerichte

Organisation und Aufgaben der Justizbehörden - Gruppen - Gruppe erstinstanzliche Gerichte - Organisationsstruktur
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (138 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 19 Justizverordnung, JusV · b. Leiter oder Leiterin Buchhaltung erstinstanzliche Gerichte

1. Der Leiter oder die Leiterin Buchhaltung erstinstanzliche Gerichte

a. führt die Rechnung der Gruppe,

b. * ist verantwortlich für die administrative Vorbereitung des Finanzplans und des Globalbudgets nach Vorgabe des Finanz- und Rechnungswesens Gerichte (FRG),

c. ist verantwortlich für die administrative Bewirtschaftung des Globalbudgets,

d. ist verantwortlich für die Vorbereitung der Finanzberichterstattung der Gruppe,

e. * setzt die fachtechnischen Weisungen des FRG um,

f. * kann für die erstinstanzlichen Gerichtsbuchhaltungen fachtechnische Weisungen erlassen.

← § 18 Justizverordnung, JusV Verordnung zum Gesetz über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Justizverordnung, JusV) - Gruppen § 20 Justizverordnung, JusV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →