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262 CPCJusVOrdJ CH-LU

§ 16 Verordnung zum Gesetz über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Justizverordnung, JusV) - Jugendgericht

Organisation und Aufgaben der Justizbehörden - Gruppen - Gruppe erstinstanzliche Gerichte - Organisationsstruktur
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§ 16 Justizverordnung, JusV · Jugendgericht

1. Das Jugendgericht ist Teil der Abteilung des Bezirksgerichts Luzern, welcher der Jugendgerichtspräsident oder die Jugendgerichtspräsidentin angehört. Seine Aufgaben werden in Doppelfunktion erfüllt. Das Jugendgericht ist in seiner Rechtsprechungsfunktion selbständig.

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