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CPCJusVOrdJ
CH-LU
§ 133 Verordnung zum Gesetz über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Justizverordnung, JusV) - Entscheidungen der Gerichte a. Verfahren nach ZPO
Bezeichnung der Entscheidungen
§ 133 Justizverordnung, JusV · Entscheidungen der Gerichte a. Verfahren nach ZPO
1. Als Urteil bezeichnet werden die materiellen Endentscheide
a. im ordentlichen Verfahren,
b. im vereinfachten Verfahren,
c. im Scheidungsverfahren (inkl. Abänderungs-, Eheungültigkeits- und Ehetrennungsverfahren),
d. im Verfahren zur Auflösung und zur Ungültigerklärung der eingetragenen Partnerschaft,
e. im Berufungsverfahren,
f. im Beschwerdeverfahren und im Revisionsverfahren, wenn das Kantonsgericht in der Sache neu entscheidet.
2. Alle übrigen materiellen und prozessualen End- und Zwischenentscheide werden als Entscheid bezeichnet.
3. Die prozessleitenden Verfügungen werden als Verfügung bezeichnet.