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CPCJusVOrdJ
CH-LU
§ 131 Verordnung zum Gesetz über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Justizverordnung, JusV) - Fachpublikationen
Information - Publikationen
§ 131 Justizverordnung, JusV · Fachpublikationen
1. Über die Publikation von Gerichtsentscheiden in den «Luzerner Gerichts- und Verwaltungsentscheiden» (LGVE) entscheidet das Kantonsgericht.
2. Über sonstige Publikationen von Gerichtsentscheiden entscheidet das zuständige Gericht.
3. Die Entscheide sind zu anonymisieren. Davon kann in besonderen Fällen abgesehen werden, namentlich wenn
a. der Entscheid infolge der Anonymisierung nicht mehr verständlich wäre,
b. ein überwiegendes öffentliches Interesse an einer nicht anonymisierten Publikation besteht.