Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
262 CPCJusVOrdJ CH-LU

§ 130 Verordnung zum Gesetz über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Justizverordnung, JusV) - Der oder die Kommunikations- und Medienverantwortliche Gerichtswesen

Information - Information der Medien
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (138 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 130 Justizverordnung, JusV · Der oder die Kommunikations- und Medienverantwortliche Gerichtswesen

1. Das Kantonsgericht bestimmt einen Kommunikations- und Medienverantwortlichen oder eine Kommunikations- und Medienverantwortliche für das kantonale Gerichtswesen.

2. Der oder die Kommunikations- und Medienverantwortliche ist erste Ansprechperson für Journalistinnen und Journalisten. Er oder sie erteilt Auskünfte allgemeiner Natur, leitet andere Anfragen an die fachlich zuständige Stelle weiter, koordiniert die Medienarbeit sowie die Veröffentlichungen von Entscheiden und Medienmitteilungen im Medienraum und informiert bei Bedarf über Veränderungen im Gerichtswesen.

3. Gelangen Medienanfragen direkt an andere Stellen im Gerichtswesen, sind die Journalistinnen und Journalisten an den Kommunikations- und Medienverantwortlichen oder die Kommunikations- und Medienverantwortliche zu verweisen.

← § 129 Justizverordnung, JusV Verordnung zum Gesetz über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Justizverordnung, JusV) - Gruppen § 131 Justizverordnung, JusV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →