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CPCJusVOrdJ
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§ 128 Verordnung zum Gesetz über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Justizverordnung, JusV) - Weitere Pflichten der akkreditierten Journalistinnen und Journalisten
Information - Information der Medien
§ 128 Justizverordnung, JusV · Weitere Pflichten der akkreditierten Journalistinnen und Journalisten
1. Akkreditierte Journalistinnen und Journalisten haben das Passwort für den Medienraum geheim zu halten. Es darf nicht weitergegeben werden.
2. Akkreditierte Journalistinnen und Journalisten, die nicht mehr über die Rechtspflege der Luzerner Gerichte berichten oder das Medienunternehmen verlassen, haben dies dem Kantonsgericht unverzüglich zu melden.
3. Akkreditierte Journalistinnen und Journalisten sind verpflichtet, die vom Schweizer Presserat herausgegebene «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» einzuhalten.