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§ 127 Verordnung zum Gesetz über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Justizverordnung, JusV) - Anforderungen an die Berichterstattung
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§ 127 Justizverordnung, JusV · Anforderungen an die Berichterstattung
1. Die Berichterstattung soll in sachlicher, angemessener und ausgewogener Weise erfolgen. Sie hat auf die Persönlichkeitsrechte und weitere schutzwürdige Interessen der Beteiligten gebührend Rücksicht zu nehmen, insbesondere bei der Nennung der Namen.
2. Jede Art von Vorverurteilung, unnötiger Blossstellung oder suggestiver Berichterstattung ist zu vermeiden.
3. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Datenschutz vom 19. Juni 1992.