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262 CPCJusVOrdJ CH-LU

§ 126 Verordnung zum Gesetz über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Justizverordnung, JusV) - Rechte der akkreditierten Journalistinnen und Journalisten

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§ 126 Justizverordnung, JusV · Rechte der akkreditierten Journalistinnen und Journalisten

1. Akkreditierte Journalistinnen und Journalisten haben über die allgemeinen Rechte hinaus Anspruch auf

a. Bekanntgabe von ausgewählten Entscheiden und allfälligen weiteren Akten; für die Auswahl ist die Abteilungspräsidentin oder der Abteilungspräsident zuständig,

b. Einladung zu Medienkonferenzen und weiteren Veranstaltungen, zu denen Medien eingeladen werden.

2. Nur Journalistinnen und Journalisten mit grosser Akkreditierung erhalten Zugang zum Medienraum im Internet.

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