§ 125 Verordnung zum Gesetz über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Justizverordnung, JusV) - Akkreditierung
§ 125 Justizverordnung, JusV · Akkreditierung
1. Das Gesuch um Akkreditierung ist zuerst im Internet anzumelden. Die Gesuchstellenden haben eine geschäftliche E-Mail-Adresse anzugeben.
2. Mit anschliessendem schriftlichem Gesuch an das Kantonsgericht haben Gesuchstellende zu bestätigen, dass sie
a.
1. hauptberuflich als Journalistin oder Journalist tätig sind oder
2. nebenberuflich als Journalistin oder Journalist tätig sind und über eine abgeschlossene juristische Ausbildung verfügen,
b. die vom Schweizer Presserat herausgegebene «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» anerkennen und
c. regelmässig über die Rechtspflege der Luzerner Gerichte berichten.
3. Dem Gesuch um Akkreditierung sind eine vom Medienunternehmen unterzeichnete Anstellungsbestätigung und ein Lebenslauf der gesuchstellenden Person beizulegen.
4. Das Kantonsgericht kann jederzeit einen Nachweis verlangen, dass die Voraussetzungen für eine Akkreditierung noch erfüllt sind. Sind diese nicht mehr erfüllt oder wird der Nachweis nicht innert Frist erbracht, kann das Kantonsgericht die Akkreditierung aufheben.