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§ 124 Verordnung zum Gesetz über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Justizverordnung, JusV) - Verzeichnis der akkreditierten Journalistinnen und Journalisten
Information - Information der Medien
§ 124 Justizverordnung, JusV · Verzeichnis der akkreditierten Journalistinnen und Journalisten
1. Das Kantonsgericht führt ein Verzeichnis der akkreditierten Journalistinnen und Journalisten.
2. In das Verzeichnis kann sich eintragen lassen, wer die Voraussetzungen von § 125 erfüllt. Vorbehalten bleibt § 129 Absatz 2.
3. Pro Redaktion werden höchstens zwei Journalistinnen oder Journalisten akkreditiert (grosse Akkreditierung). Auf begründetes Gesuch hin kann weiteren Redaktionsmitarbeitenden eine eingeschränkte Akkreditierung (kleine Akkreditierung) erteilt werden.
4. Es besteht kein Anspruch auf Akkreditierung.