Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
262 CPCJusVOrdJ CH-LU

§ 123 Verordnung zum Gesetz über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Justizverordnung, JusV) - Bekanntgabe von öffentlichen Verhandlungen und Entscheiden

Information - Information der Öffentlichkeit
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (138 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 123 Justizverordnung, JusV · Bekanntgabe von öffentlichen Verhandlungen und Entscheiden

1. Die Bekanntgabe öffentlicher Verhandlungen erfolgt im Internet.

2. In Verfahren mit öffentlicher Verhandlung können die Urteils- und Entscheidsdispositive der Gerichte, der Schlichtungsbehörden und der Aufsichtsbehörden während eines Monats nach Zustelldatum auf der Kanzlei eingesehen werden.

3. Urteile und Entscheide können ganz oder teilweise im Internet veröffentlicht werden. Sie sind in der Regel zu anonymisieren.

← § 122 Justizverordnung, JusV Verordnung zum Gesetz über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Justizverordnung, JusV) - Gruppen § 124 Justizverordnung, JusV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →