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CPCJusVOrdJ
CH-LU
§ 123 Verordnung zum Gesetz über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Justizverordnung, JusV) - Bekanntgabe von öffentlichen Verhandlungen und Entscheiden
Information - Information der Öffentlichkeit
§ 123 Justizverordnung, JusV · Bekanntgabe von öffentlichen Verhandlungen und Entscheiden
1. Die Bekanntgabe öffentlicher Verhandlungen erfolgt im Internet.
2. In Verfahren mit öffentlicher Verhandlung können die Urteils- und Entscheidsdispositive der Gerichte, der Schlichtungsbehörden und der Aufsichtsbehörden während eines Monats nach Zustelldatum auf der Kanzlei eingesehen werden.
3. Urteile und Entscheide können ganz oder teilweise im Internet veröffentlicht werden. Sie sind in der Regel zu anonymisieren.