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CPCJusVOrdJ
CH-LU
§ 121 Verordnung zum Gesetz über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Justizverordnung, JusV) - Entscheid über Akteneinsicht
Akten und Akteneinsicht - Akteneinsicht nach Verfahrensabschluss
§ 121 Justizverordnung, JusV · Entscheid über Akteneinsicht
1. Über die Akteneinsicht entscheidet die Behörde, die für die Aufbewahrung der fraglichen Akten verantwortlich ist.
2. Befinden sich die Akten in mehreren Archiven, entscheidet die Behörde, welche das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen hat.