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262 CPCJusVOrdJ CH-LU

§ 12 Verordnung zum Gesetz über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Justizverordnung, JusV) - Wahl der Organe und des Leiters und der Leiterin der Administration

Organisation und Aufgaben der Justizbehörden - Gruppen - Gruppe erstinstanzliche Gerichte - Organe
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§ 12 Justizverordnung, JusV · Wahl der Organe und des Leiters und der Leiterin der Administration

1. Das Kantonsgericht wählt den Präsidenten oder die Präsidentin der Gruppe.

2. Die erweiterte Geschäftsleitung wählt den stellvertretenden Präsidenten oder die stellvertretende Präsidentin und den Leiter oder die Leiterin der Administration und den Stellvertreter oder die Stellvertreterin.

3. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Sie ist identisch mit der Amtsperiode der erstinstanzlichen Gerichte.

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