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CPCJusVOrdJ
CH-LU
§ 119 Verordnung zum Gesetz über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Justizverordnung, JusV) - Einsichtsrecht
Akten und Akteneinsicht - Akteneinsicht in hängigen Verfahren - Übrige Verfahren
§ 119 Justizverordnung, JusV · Einsichtsrecht
1. In den übrigen Verfahren können die Parteien nach Massgabe des anwendbaren Verfahrensrechts die Akten ab Verfahrensbeginn einsehen.
2. Für andere Behörden und Dritte gilt Artikel 101 Absätze 2 und 3 StPO sinngemäss.
3. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Staatsverträgen über die internationale Rechtshilfe.