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CPCJusVOrdJ
CH-LU
§ 115 Verordnung zum Gesetz über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Justizverordnung, JusV) - Entscheid über Akteneinsicht
Akten und Akteneinsicht - Akteneinsicht in hängigen Verfahren - Allgemeines
§ 115 Justizverordnung, JusV · Entscheid über Akteneinsicht
1. Über Gesuche betreffend Akteneinsicht entscheidet
a. der Verfahrensleiter oder die Verfahrensleiterin des Gerichts,
b. der Friedensrichter oder die Friedensrichterin,
c. der Verfahrensleiter oder die Verfahrensleiterin der übrigen Schlichtungsbehörden,
d. der Präsident oder die Präsidentin der Aufsichtsbehörde,
e. der Präsident oder die Präsidentin der Prüfungskommission.