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CPCJusVOrdJ
CH-LU
§ 114 Verordnung zum Gesetz über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Justizverordnung, JusV) - Anbietepflicht gegenüber dem Staatsarchiv
Akten und Akteneinsicht - Verwaltung und Aufbewahrung der Akten
§ 114 Justizverordnung, JusV · Anbietepflicht gegenüber dem Staatsarchiv
1. Nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht sind die Akten dem Staatsarchiv zur Übernahme anzubieten. Lehnt das Staatsarchiv die Übernahme der Akten ab, sind sie zu vernichten.
2. Das Staatsarchiv kann auch bereits vor Ablauf der Aufbewahrungsfrist um Übernahme der Akten ersucht werden.
3. Nach Ablauf von 50 Jahren sind dem Staatsarchiv auf dessen Verlangen unbeschränkt aufzubewahrende Akten zu überlassen.