§ 113 Verordnung zum Gesetz über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Justizverordnung, JusV) - Aufbewahrungsdauer
§ 113 Justizverordnung, JusV · Aufbewahrungsdauer
1. Die Akten der Strafverfahren sind mindestens bis zum Ablauf der Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung aufzubewahren (Art. 103 Abs. 1 StPO).
2. Die Akten der Schlichtungsverfahren und der zivilrechtlichen Summarverfahren sind während 15 Jahren, die Akten der übrigen Zivilverfahren und der Verfahren nach VRG sind während 30 Jahren seit Verfahrensabschluss aufzubewahren.
3. In besonderen Fällen kann die für die Aufbewahrung zuständige Instanz eine längere oder eine unbeschränkte Aufbewahrungspflicht anordnen.
4. Die Urteils- und Entscheidsammlungen sind unbeschränkt aufzubewahren.
5. Verwaltungsakten und Buchhaltungsunterlagen sind während 10 Jahren aufzubewahren mit folgenden Ausnahmen
a. bei Personalakten endet die Aufbewahrung nach 10 Jahren seit Beendigung des Dienstverhältnisses,
b. für Akten nach § 108 Absatz 2e bleiben abweichende Weisungen der kantonalen Finanzkontrolle vorbehalten,
c. beim Kantonsgericht sind die Beschlüsse des Gesamtgerichtes und der Geschäftsleitung in Form von Protokollbänden unbeschränkt aufzubewahren.