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CPCJusVOrdJ
CH-LU
§ 112 Verordnung zum Gesetz über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Justizverordnung, JusV) - Aktenaufbewahrung
Akten und Akteneinsicht - Verwaltung und Aufbewahrung der Akten
§ 112 Justizverordnung, JusV · Aktenaufbewahrung
1. Nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens oder nach Erledigung der Verwaltungssache sind die Akten sachgerecht und sicher aufzubewahren und vor Missbrauch, Beschädigung und Verlust zu schützen.
2. Die Gerichte führen Archive, die sich in der Regel in ihren Räumlichkeiten befinden.