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CPCJusVOrdJ
CH-LU
§ 110 Verordnung zum Gesetz über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Justizverordnung, JusV) - Aktenauflösung
Akten und Akteneinsicht - Verwaltung und Aufbewahrung der Akten
§ 110 Justizverordnung, JusV · Aktenauflösung
1. Für die Aktenauflösung ist grundsätzlich diejenige Instanz zuständig, bei welcher das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen wird.