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262 CPCJusVOrdJ CH-LU

§ 11 Verordnung zum Gesetz über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Justizverordnung, JusV) - Führungsebenen

Organisation und Aufgaben der Justizbehörden - Gruppen - Gruppe erstinstanzliche Gerichte - Organe
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§ 11 Justizverordnung, JusV · Führungsebenen

1. Die Gruppe führt über die der erweiterten Geschäftsleitung angehörenden Gerichtspräsidentinnen und -präsidenten. Diese vertreten ihr Gericht gegenüber der Gruppe. Sie setzen die Entscheidungen der Gruppe um.

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