§ 108 Verordnung zum Gesetz über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Justizverordnung, JusV) - Begriffe
§ 108 Justizverordnung, JusV · Begriffe
1. Als Gerichtsakten gelten die im Verfahren aufgelegten, beigezogenen oder hergestellten Urkunden (wie Rechtsschriften, Eingaben, Plädoyernotizen, Verfahrens-, Verhandlungs- und Einvernahmeprotokolle, Beweisurkunden, Gutachten, Amtsberichte, Aktenverzeichnisse, Verfügungen, Entscheide, Urteile).
2. Als Verwaltungsakten gelten
a. Protokolle und Korrespondenz ausserhalb förmlicher Verfahren und Prozesse,
b. Personalakten,
c. Untersuchungsberichte, Protokolle und Verfügungen in Aufsichts- und Disziplinarsachen,
d. Akten in Prüfungssachen,
e. * Buchhaltungsakten, Kontoblätter, Rechnungsbelege und Quittungen,
f. Stellungnahmen, Vernehmlassungen, Weisungen,
g. Leistungsaufträge, Statistiken und Rechenschaftsberichte.
3. Als Dritte gelten Personen und Behörden, die am Verfahren nicht als Partei oder Instanz beziehungsweise Partei- oder Behördenvertreter beteiligt sind.