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CPCJusVOrdJ
CH-LU
§ 107 Verordnung zum Gesetz über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Justizverordnung, JusV) - Geltungsbereich
Akten und Akteneinsicht - Allgemeines
§ 107 Justizverordnung, JusV · Geltungsbereich
1. Die Bestimmungen über die Verwaltung und Aufbewahrung der Akten gelten für das Kantonsgericht, die erstinstanzlichen Zivil- und Strafgerichte, die Schlichtungsbehörden, die Schätzungskommission gemäss Enteignungsgesetz und die Wildschaden-Schätzungskommission sowie die vom Kantonsgericht eingesetzten Aufsichtsbehörden und Prüfungskommissionen.
2. Für die Betreibungs- und Konkursämter ist die Verordnung des Bundesgerichts über die Aufbewahrung der Betreibungs- und Konkursakten vom 5. Juni 1996 und für das Grundbuchwesen die eidgenössische Verordnung betreffend das Grundbuch vom 22. Februar 1910 massgebend.
3. Für Akten, die sich im Staatsarchiv befinden, gilt das Gesetz über das Archivwesen (Archivgesetz) vom 16. Juni 2003.