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CPCJusVOrdJ
CH-LU
§ 106 Verordnung zum Gesetz über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Justizverordnung, JusV) - Verfügung über Kredite
Finanzen
§ 106 Justizverordnung, JusV · Verfügung über Kredite
1. Über die Bewilligung und die Verwendung einer Ausgabe kann gleichzeitig beschlossen werden.
2. Die Zuständigkeit für den Abschluss von Verträgen zur Umsetzung von Ausgabenbewilligungen richtet sich nach den Ausgabenkompetenzen für gebundene Ausgaben.