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CPCJusVOrdJ
CH-LU
§ 105 Verordnung zum Gesetz über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Justizverordnung, JusV) - Ausgabenbewilligung mittels Verfügung oder Unterschrift
Finanzen
§ 105 Justizverordnung, JusV · Ausgabenbewilligung mittels Verfügung oder Unterschrift
1. Die Ausgaben der dem Kantonsgericht unterstellten Gruppen werden durch Verfügung der zuständigen Stelle bewilligt.
2. In folgenden Fällen gilt die Unterzeichnung des Rechnungsbelegs durch die berechtigte Person als Ausgabenbewilligung
a. Ausgaben bis zum Betrag von 10 000 Franken,
b. Löhne und Sozialleistungen,
c. gesetzlich vorgeschriebene Abgaben und Gebühren,
d. Rechnungen für Telefonie (ohne Telefoninstallationskosten und Gebührenablösungen) und für Frankaturen,
e. Gebühren und Spesen von Post und Banken,
f. Strom- und Wasserrechnungen,
g. Kapitalrückzahlungen und Zahlungen von Zinsen,
h. interne, nicht pagatorische Verrechnungen.
3. Das Kantonsgericht kann durch den Erlass von Weisungen weitere Ausnahmen vorsehen.