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CPCJusVOrdJ
CH-LU
§ 104 Verordnung zum Gesetz über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Justizverordnung, JusV) - Ausgabenkompetenzen
Finanzen
§ 104 Justizverordnung, JusV · Ausgabenkompetenzen
1. Die Gruppe erstinstanzliche Gerichte und die Gruppe Grundbuch beschliessen im Einzelfall über
a. freibestimmbare Ausgaben bis 100 000 Franken,
b. gebundene Ausgaben bis 300 000 Franken.
2. Die Gruppe Schlichtungsbehörden und die Gruppe Konkursämter beschliessen im Einzelfall über
a. freibestimmbare Ausgaben bis 50 000 Franken,
b. gebundene Ausgaben bis 100 000 Franken.