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CPCJusVOrdJ
CH-LU
§ 103 Verordnung zum Gesetz über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Justizverordnung, JusV) - Bewilligungsverfahren
Nebenbeschäftigungen von Richterinnen und Richtern
§ 103 Justizverordnung, JusV · Bewilligungsverfahren
1. Das Gesuch um Bewilligung der Nebenbeschäftigung ist schriftlich beim Kantonsgericht einzureichen. Es hat alle notwendigen Angaben über Art und Gegenstand der Nebenbeschäftigung sowie über den voraussichtlichen Zeitaufwand zu enthalten.
2. Die Bewilligung wird im Sinn von § 50 der Personalverordnung befristet.
3. Vor einer Wahl kann ein Gesuch um verbindliche Vorprüfung eingereicht werden.