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CPCJusVOrdJ
CH-LU
§ 102 Verordnung zum Gesetz über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Justizverordnung, JusV) - Ort der Tätigkeit
Nebenbeschäftigungen von Richterinnen und Richtern
§ 102 Justizverordnung, JusV · Ort der Tätigkeit
1. Die Nebenerwerbstätigkeit muss in der Regel ausserhalb des Gerichts ausgeübt und von der richterlichen Tätigkeit klar getrennt werden.