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262 CPCJusVOrdJ CH-LU

§ 102 Verordnung zum Gesetz über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Justizverordnung, JusV) - Ort der Tätigkeit

Nebenbeschäftigungen von Richterinnen und Richtern
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§ 102 Justizverordnung, JusV · Ort der Tätigkeit

1. Die Nebenerwerbstätigkeit muss in der Regel ausserhalb des Gerichts ausgeübt und von der richterlichen Tätigkeit klar getrennt werden.

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