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CPCJusVOrdJ
CH-LU
§ 100 Verordnung zum Gesetz über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Justizverordnung, JusV) - Geschäftsordnung
Organisation und Aufgaben der Justizbehörden - Einzelne Justizbehörden - Schlichtungsbehörde Gleichstellung - Führung und Organisation
§ 100 Justizverordnung, JusV · Geschäftsordnung
1. Die Schlichtungsbehörde regelt die weitere Organisation und die Führung in einer Geschäftsordnung, die vom Kantonsgericht zu genehmigen ist.