Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
262 CPCJusVOrdJ CH-LU

§ 10 Verordnung zum Gesetz über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Justizverordnung, JusV) - Leiter oder Leiterin der Administration

Organisation und Aufgaben der Justizbehörden - Gruppen - Gruppe erstinstanzliche Gerichte - Organe
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (138 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 10 Justizverordnung, JusV · Leiter oder Leiterin der Administration

1. Der Leiter oder die Leiterin der Administration oder der Stellvertreter oder die Stellvertreterin berät und unterstützt die Geschäftsleitung.

a. * ...

b. * ...

c. * ...

d. * ...

2. Der Leiter oder die Leiterin der Administration oder der Stellvertreter oder die Stellvertreterin hat Antragsrecht und beratende Stimme in der Geschäftsleitung und in der erweiterten Geschäftsleitung.

← § 9 Justizverordnung, JusV Verordnung zum Gesetz über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Justizverordnung, JusV) - Gruppen § 11 Justizverordnung, JusV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →