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JusGLdJLegG
CH-LU
§ 99 Gesetz über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Justizgesetz, JusG) - Kosten bei Aufsichtsbeschwerden
Kosten
§ 99 Justizgesetz, JusG · Kosten bei Aufsichtsbeschwerden
1. Die Bestimmungen über die Kostenregelung in der ZPO gelten auch für die Verfahren vor dem Kantonsgericht als Aufsichtsinstanz.
2. Wer sich mit der blossen Anzeigestellung begnügt, hat keine Kosten zu tragen.