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JusGLdJLegG
CH-LU
§ 98 Gesetz über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Justizgesetz, JusG) - Entschädigung bei unentgeltlicher Rechtspflege und amtlicher Verteidigung
Kosten
§ 98 Justizgesetz, JusG · Entschädigung bei unentgeltlicher Rechtspflege und amtlicher Verteidigung
1. Die staatliche Entschädigung bei unentgeltlicher Rechtspflege und amtlicher Verteidigung umfasst 85 Prozent des im Kostenentscheid festgesetzten Honorars sowie die Auslagen des Rechtsbeistands.
1bis. In vermögensrechtlichen Streitigkeiten des Zivilverfahrens mit hohem Streitwert kann die staatliche Entschädigung nach Absatz 1 mit Ausnahme der Auslagen des Rechtsbeistands bis auf die Hälfte gekürzt werden.
2. Sofern der oder die Angeschuldigte oder Angeklagte im Strafverfahren keine Kosten trägt, entspricht die staatliche Entschädigung 100 Prozent des Honorars.