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§ 97 Gesetz über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Justizgesetz, JusG) - Erlass von Kosten

Kosten
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§ 97 Justizgesetz, JusG · Erlass von Kosten

1. Die letzte entscheidende Instanz kann Kosten erlassen.

2. Dafür zuständig ist

a. für das Kantonsgericht der Präsident oder die Präsidentin des Kantonsgerichtes,

b. für die erstinstanzlichen Gerichte der Gerichtspräsident oder die Gerichtspräsidentin,

c. für die Schlichtungsbehörden deren Präsident oder Präsidentin,

d. für die Staatsanwaltschaft die vom Oberstaatsanwalt oder von der Oberstaatsanwältin bezeichnete Abteilung.

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