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§ 96 Gesetz über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Justizgesetz, JusG) - Inkasso

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§ 96 Justizgesetz, JusG · Inkasso

1. Die letzte entscheidende Instanz

a. zieht die an den Staat fallenden Gebühren und Auslagen ein,

b. besorgt die Bezahlung der von der unentgeltlichen Rechtspflege erfassten Verfahrenskosten,

c. regelt die Festlegung und Durchsetzung der Nachzahlung bei der unentgeltlichen Rechtspflege und der amtlichen Verteidigung,

d. nimmt die Abschreibungen vor,

e. zieht Bussen, Geldstrafen und Ersatzforderungen im Strafverfahren ein.

2. Die Gerichte und Schlichtungsbehörden können mit Ermächtigung des Kantonsgerichtes die im Zusammenhang mit der Betreibung einer Kostenforderung erforderlichen Prozesse führen.

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