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§ 95 Gesetz über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Justizgesetz, JusG) - Kosten

Kosten
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§ 95 Justizgesetz, JusG · Kosten

1. Jede Instanz weist die bei ihr entstandenen Kosten aus.

2. Mit dem Eingang der Anklageschrift beim zuständigen Gericht vergütet die Gerichtskasse der Staatsanwaltschaft sämtliche Verfahrenskosten des Vorverfahrens. Die Staatsanwaltschaft überweist der Gerichtskasse alle beschlagnahmten Vermögenswerte. Eine Rückbelastung erfolgt nur im Fall des Nichteintretens.

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