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§ 92 Gesetz über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Justizgesetz, JusG) - Übertretungsstrafverfahren

Bestimmungen zum Zivil- und zum Strafverfahren - Strafverfahren - Besondere Verfahren
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§ 92 Justizgesetz, JusG · Übertretungsstrafverfahren

1. Die Übertretungsstrafrichterinnen und -richter der Staatsanwaltschaft verfolgen und beurteilen nach Artikel 357 StPO die Übertretungen, die der Oberstaatsanwalt oder die Oberstaatsanwältin bezeichnet.

2. Sie entscheiden über Einsprachen gegen Strafverfügungen.

3. In Verfahren vor Gericht überträgt der zuständige leitende Staatsanwalt oder die zuständige leitende Staatsanwältin den Fall einem Staatsanwalt oder einer Staatsanwältin.

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