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260 JusGLdJLegG CH-LU

§ 91 Gesetz über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Justizgesetz, JusG) - Verwertung von beschlagnahmten Gegenständen und Vermögenswerten

Bestimmungen zum Zivil- und zum Strafverfahren - Strafverfahren - Allgemeines
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§ 91 Justizgesetz, JusG · Verwertung von beschlagnahmten Gegenständen und Vermögenswerten

1. Die Strafbehörde kann das Konkursamt mit der Verwertung von beschlagnahmten Gegenständen und Vermögenswerten beauftragen, die gemäss Artikel 266 Absatz 5 StPO nach den Bestimmungen des SchKG sofort verwertet werden können.

2. Bei komplexen Verhältnissen kann das Konkursamt auch mit der Bewertung und Verwertung von Vermögenswerten sowie der Verteilung des Erlöses beauftragt werden.

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