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§ 9 Gesetz über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Justizgesetz, JusG) - Wählbarkeitsvoraussetzungen

Gerichte und Schlichtungsbehörden - Richterinnen und Richter
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§ 9 Justizgesetz, JusG · Wählbarkeitsvoraussetzungen

1. Als Richter oder Richterin ist wählbar, wer über eine abgeschlossene juristische Ausbildung (Master oder Lizentiat) und das Anwaltspatent oder eine gleichwertige Ausbildung verfügt.

2. Absatz 1 gilt nicht für die Fachrichterinnen und -richter. Diese müssen aufgrund ihrer beruflichen Ausbildung und Erfahrung fähig sein, in Streitsachen aus bestimmten Sachgebieten mitzuwirken.

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