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§ 88 Gesetz über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Justizgesetz, JusG) - Überweisungen

Bestimmungen zum Zivil- und zum Strafverfahren - Strafverfahren - Allgemeines
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§ 88 Justizgesetz, JusG · Überweisungen

1. Ist eine Strafsache einem erstinstanzlichen Gericht überwiesen worden, findet eine Weiterweisung unter Vorbehalt von Artikel 334 Absatz 1 StPO an eine andere Gerichtsinstanz nicht statt.

2. Wird gegen eine angeschuldigte Person beim Kriminalgericht Anklage erhoben, kann das Bezirksgericht einen bei ihm hängigen Fall gegen dieselbe Person dem Kriminalgericht zur Mitbeurteilung überweisen.

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