§ 87 Gesetz über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Justizgesetz, JusG) - Mitteilungen an andere Behörden
§ 87 Justizgesetz, JusG · Mitteilungen an andere Behörden
1. Die Staatsanwältinnen und -anwälte und die Jugendanwältinnen und -anwälte informieren die Sozialbehörden der Gemeinden und die zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden gemäss Artikel 75 Absatz 2 StPO.
2. Sie können andere Behörden von Bund, Kantonen und Gemeinden über die eingeleiteten Strafverfahren und die Strafentscheide bei Verbrechen und Vergehen informieren, soweit diese zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe auf die Information angewiesen sind und das Interesse an der Information die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Personen überwiegt.
2bis. Sind Personen betroffen, die gestützt auf die §§ 60 und 61 des Sozialhilfegesetzes vom 24. Oktober 1989 betreut werden, informieren sie das Gesundheits- und Sozialdepartement im Sinn von Absatz 2.
3. Hat eine Behörde, die dazu berechtigt ist, Strafanzeige eingereicht, ist ihr mitzuteilen, wie das Verfahren erledigt wurde, wenn die Behörde zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe darauf angewiesen ist.
4. Der Regierungsrat regelt das Nähere in einer Verordnung. Vorbehalten bleiben Mitteilungsrechte und -pflichten aufgrund anderer Gesetze.