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§ 86 Gesetz über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Justizgesetz, JusG) - Belohnungen

Bestimmungen zum Zivil- und zum Strafverfahren - Strafverfahren - Allgemeines
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§ 86 Justizgesetz, JusG · Belohnungen

1. Der Staatsanwalt oder die Staatsanwältin kann zur Mithilfe bei der Fahndung Belohnungen nach Artikel 211 StPO aussetzen.

2. Die Aussetzung von Belohnungen bedarf der Zustimmung des Oberstaatsanwalts oder der Oberstaatsanwältin.

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