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260 JusGLdJLegG CH-LU

§ 81 Gesetz über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Justizgesetz, JusG) - Unterstützung durch die Polizei

Bestimmungen zum Zivil- und zum Strafverfahren - Zivilverfahren
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§ 81 Justizgesetz, JusG · Unterstützung durch die Polizei

1. Die Gerichte und Schlichtungsbehörden können die Polizei beauftragen mit

a. Zustellungen,

b. Zuführungen von Parteien und Dritten,

c. Vollstreckungshilfe,

d. Wohnungsabnahmen,

e. Aufenthaltsnachforschungen.

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