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JusGLdJLegG
CH-LU
§ 81 Gesetz über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Justizgesetz, JusG) - Unterstützung durch die Polizei
Bestimmungen zum Zivil- und zum Strafverfahren - Zivilverfahren
§ 81 Justizgesetz, JusG · Unterstützung durch die Polizei
1. Die Gerichte und Schlichtungsbehörden können die Polizei beauftragen mit
a. Zustellungen,
b. Zuführungen von Parteien und Dritten,
c. Vollstreckungshilfe,
d. Wohnungsabnahmen,
e. Aufenthaltsnachforschungen.