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JusGLdJLegG
CH-LU
§ 80 Gesetz über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Justizgesetz, JusG) - Nebenbegehren
Bestimmungen zum Zivil- und zum Strafverfahren - Zivilverfahren
§ 80 Justizgesetz, JusG · Nebenbegehren
1. Beim Richter oder bei der Richterin der Hauptsache können auch Nebenbegehren geltend gemacht werden, die mit der Hauptsache eng zusammenhängen, als selbständige Klagen aber nicht in deren sachliche Zuständigkeit fallen würden.