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§ 8 Gesetz über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Justizgesetz, JusG) - Wahl der erstinstanzlichen Gerichte

Gerichte und Schlichtungsbehörden - Richterinnen und Richter
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§ 8 Justizgesetz, JusG · Wahl der erstinstanzlichen Gerichte

1. Der Kantonsrat wählt die Richterinnen und Richter der erstinstanzlichen Gerichte. Er kann sie an eines oder mehrere erstinstanzliche Gerichte sowie als frei einsetzbare Richterinnen und Richter wählen.

2. Die Neuwahl findet jeweils im dritten Jahr nach der Neuwahl des Kantonsrates mit Amtsantritt auf den 1. Januar statt, erstmals auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes hin.

3. Der Kantonsrat wählt aus den Richterinnen und Richtern der erstinstanzlichen Gerichte die Abteilungspräsidentinnen und -präsidenten.

4. Er wählt aus den Abteilungspräsidentinnen und -präsidenten des Bezirksgerichtes Luzern den Präsidenten oder die Präsidentin des Jugendgerichtes und aus den Abteilungspräsidentinnen und -präsidenten des Bezirksgerichtes Kriens den Präsidenten oder die Präsidentin des Zwangsmassnahmengerichtes.

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