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§ 79 Gesetz über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Justizgesetz, JusG) - Ausstand

Bestimmungen zum Zivil- und zum Strafverfahren - Zivilverfahren
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§ 79 Justizgesetz, JusG · Ausstand

1. Ist streitig, ob ein Ausstandsgrund besteht, entscheidet darüber

a. * bei den Schlichtungsbehörden: ein Abteilungspräsident oder eine Abteilungspräsidentin des Bezirksgerichtes des betreffenden Gerichtsbezirkes,

b. bei Einzelrichterinnen und -richtern oder Mitgliedern der Abteilungen: der Abteilungspräsident oder die Abteilungspräsidentin oder ein präsidierendes Mitglied,

c. bei einer ganzen Abteilung: eine andere Abteilung des Gerichts.

d. * bei einem ganzen erstinstanzlichen Gericht: ein anderes, durch den Präsidenten oder die Präsidentin des Kantonsgerichtes bestimmtes erstinstanzliches Gericht.

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