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§ 77 Gesetz über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Justizgesetz, JusG) - Beschlussunfähigkeit

Bestimmungen zum Zivil- und zum Strafverfahren - Allgemeines
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§ 77 Justizgesetz, JusG · Beschlussunfähigkeit

1. Ist ein erstinstanzliches Gericht oder eine Schlichtungsbehörde wegen Ausstands oder aus anderen Gründen nicht beschlussfähig, kann das Kantonsgericht das Verfahren einem anderen erstinstanzlichen Gericht oder einer anderen Schlichtungsbehörde übertragen.

2. Ist das Kantonsgericht nicht beschlussfähig, bestellt dessen Präsident oder Präsidentin durch das Los aus den Abteilungspräsidentinnen und -präsidenten der erstinstanzlichen Gerichte so viele ausserordentliche Richterinnen und Richter, wie erforderlich sind.

3. Unaufschiebbare Massnahmen werden vor dem Entscheid betreffend die Übertragung des Verfahrens oder die Bestellung von ausserordentlichen Richterinnen und Richtern vom ordentlichen Gericht oder der ordentlichen Schlichtungsbehörde getroffen.

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