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§ 74 Gesetz über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Justizgesetz, JusG) - Aufsicht über die Staatsanwaltschaft

Staatsanwaltschaft - Koordination und Aufsicht
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§ 74 Justizgesetz, JusG · Aufsicht über die Staatsanwaltschaft

1. Das Justiz- und Sicherheitsdepartement übt die Dienstaufsicht, das Kantonsgericht die Fachaufsicht über die Staatsanwaltschaft aus. Die Aufsichtsbehörden arbeiten zusammen.

2. Der Oberstaatsanwalt oder die Oberstaatsanwältin orientiert das Justiz- und Sicherheitsdepartement regelmässig über die Geschäftsführung der Staatsanwaltschaft und über die Tätigkeit der Strafverfolgungsbehörden. Er oder sie stellt den Jahresbericht auch dem Kantonsgericht zu.

3. Das Departement kann weitere Berichte verlangen und Inspektionen oder Expertisen anordnen. Der Regierungsrat ist zur Einleitung einer Administrativuntersuchung im Sinn des Personalrechts befugt und ergreift die entsprechenden vorsorglichen Massnahmen. Er kann das Nähere zur Ausübung der Aufsicht in einer Verordnung regeln.

4. Aufsichtsrechtliche Weisungen zu einer laufenden Strafuntersuchung sind ausgeschlossen.

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