Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
260 JusGLdJLegG CH-LU

§ 71 Gesetz über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Justizgesetz, JusG) - Jugendanwältinnen und -anwälte

Staatsanwaltschaft - Strafverfolgung bei Jugendlichen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (116 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 71 Justizgesetz, JusG · Jugendanwältinnen und -anwälte

1. Die Jugendanwältinnen und -anwälte führen die Strafverfahren bei Jugendlichen nach der Jugendstrafprozessordnung. Vor Gericht erheben sie Anklage und vertreten diese.

2. Die zuständigen Jugendanwältinnen und -anwälte sind berechtigt, Urteile und Entscheide an das Kantonsgericht weiterzuziehen.

← § 70 Justizgesetz, JusG Gesetz über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Justizgesetz, JusG) - Gegenstand § 72 Justizgesetz, JusG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →