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JusGLdJLegG
CH-LU
§ 71 Gesetz über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Justizgesetz, JusG) - Jugendanwältinnen und -anwälte
Staatsanwaltschaft - Strafverfolgung bei Jugendlichen
§ 71 Justizgesetz, JusG · Jugendanwältinnen und -anwälte
1. Die Jugendanwältinnen und -anwälte führen die Strafverfahren bei Jugendlichen nach der Jugendstrafprozessordnung. Vor Gericht erheben sie Anklage und vertreten diese.
2. Die zuständigen Jugendanwältinnen und -anwälte sind berechtigt, Urteile und Entscheide an das Kantonsgericht weiterzuziehen.