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§ 70 Gesetz über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Justizgesetz, JusG) - Staatsanwalts-Assistentinnen und -Assistenten

Staatsanwaltschaft - Strafverfolgung bei Erwachsenen
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§ 70 Justizgesetz, JusG · Staatsanwalts-Assistentinnen und -Assistenten

1. Die Staatsanwalts-Assistentinnen und -Assistenten unterstützen die Staatsanwältinnen und -anwälte.

2. Staatsanwalts-Assistentinnen und -Assistenten sind berechtigt, Einvernahmen im Sinn von Artikel 142 Absatz 1 StPO durchzuführen.

3. Der Regierungsrat bezeichnet in der Verordnung die weiteren Untersuchungshandlungen, die den Staatsanwalts-Assistentinnen und -Assistenten übertragen werden können.

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