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JusGLdJLegG
CH-LU
§ 70 Gesetz über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Justizgesetz, JusG) - Staatsanwalts-Assistentinnen und -Assistenten
Staatsanwaltschaft - Strafverfolgung bei Erwachsenen
§ 70 Justizgesetz, JusG · Staatsanwalts-Assistentinnen und -Assistenten
1. Die Staatsanwalts-Assistentinnen und -Assistenten unterstützen die Staatsanwältinnen und -anwälte.
2. Staatsanwalts-Assistentinnen und -Assistenten sind berechtigt, Einvernahmen im Sinn von Artikel 142 Absatz 1 StPO durchzuführen.
3. Der Regierungsrat bezeichnet in der Verordnung die weiteren Untersuchungshandlungen, die den Staatsanwalts-Assistentinnen und -Assistenten übertragen werden können.