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§ 7 Gesetz über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Justizgesetz, JusG) - Wahl des Kantonsgerichtes

Gerichte und Schlichtungsbehörden - Richterinnen und Richter
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§ 7 Justizgesetz, JusG · Wahl des Kantonsgerichtes

1. Der Kantonsrat wählt die Richterinnen und Richter des Kantonsgerichtes, einschliesslich der Ersatzrichterinnen und -richter und der Fachrichterinnen und -richter, jeweils im zweiten Jahr nach der Neuwahl des Kantonsrates. Der Amtsantritt ist am 1. Juni.

2. Er wählt auf Vorschlag des Kantonsgerichtes aus den Richterinnen und Richtern einen Präsidenten oder eine Präsidentin und einen Vizepräsidenten oder eine Vizepräsidentin des Kantonsgerichtes.

3. Er kann auf bestimmte Zeit oder für bestimmte Fälle ausserordentliche Ersatzrichterinnen und -richter ernennen.

4. Das Kantonsgericht kann dem Kantonsrat für die Wahl der Ersatzrichterinnen und -richter Wahlvorschläge unterbreiten.

5. Es kann dem Kantonsrat vor der Wahl von Fachrichterinnen und -richtern seine Bedürfnisse darlegen.

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